Waffenrecht

Das Führen von Schwertern, Lanzen, Armbrust, Pfeil und Bogen (Waffengesetz Stand 1. April 2008)

Armbrust
Armbrust
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1.) Waffen im Sinne des Waffengesetzes

Hieb- und Stichwaffen für den ein- oder zweihändigen Gebrauch, mit langer, meist gerader, ein- oder zweischneidiger Klinge, zumeist mit Handschutz, Parierstange oder Pariergefäß ausgestattet. Diese Waffen mit scharfer Klinge (Schwerter oder Messer), auch mit beidseitig geschliffener feststehender Klinge, (auch über 12 cm) sind grundsätzlich  Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2, Nr. 2 A WaffG und somit ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben. Das Tragen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist verboten.

2.) Korrektes Aussehen bei einer historischen Darstellung mit Waffen

Um eine korrekte und authentische Darstellung der römischen Ausrüstung zu gewährleisten, sind außer der Bekleidung und Rüstung mit Panzer oder Kettenhemd natürlich auch Waffen notwendig. Im Rahmen von römerzeitlichen historischen Veranstaltungen sind dies vor allem Replikate von zeitgenössischen Blankwaffen (Schwerter, Dolche, Lanzen) und Schusswaffen wie Pfeil und Bogen, bzw. Armbrüste. Zwar handelt es sich bei den Veranstaltungen um öffentliche Veranstaltungen, jedoch ist den aktiven Teilnehmern das Tragen von Waffen in diesem Zusammenhang durch die Stadtverwaltung, Landratsamt in der Regel erlaubt.

Die Waffen werden in der Regel ausschließlich zur Brauchtumspflege verwendet und unterliegen somit der Ausnahme des § 42 A, Abs. 2, 3 WaffG. Voraussetzung ist natürlich, dass die Waffen zur Ausrüstung der römischen Bekleidung bei den historischen Veranstaltungen und nicht privat geführt werden. Bei den sogenannten Schauwaffen handelt es sich nicht um Hieb- und Stichwaffen, wie unter Punkt 1 aufgeführten Schwerter und Messer.

Die mitgeführten Waffen sind Hieb- bzw. Stosswaffen gem. § 1, Abs. 2, Nr. 2, Buchstabe a WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1, zum WaffG, es handelt sich aber um Nachbildungen, die zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Schwerter und Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Dekorationsschwerter) geeignet sind und keinem Verbot nach WaffG § 42a Verbot des Führens von Anscheinwaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen unterliegt.

Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb und Stoßwaffen nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Absatz 1 gilt nicht (1.) für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, (2.) für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, (3.) für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1, Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

Ein berechtigtes Interesse nach Abs. 2, Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem anerkannten Zweck dient.

3.) Führen von Pfeil und Bogen, Armbrüste

Für das Führen von Pfeil und Bogen und Armbrüsten gilt das Mindestalter von 18 Jahren. Waffenschein oder Waffenbesitzkarte sind nicht erforderlich. Für Pfeil und Bogen gibt es keine Beschränkungen, da diese nicht unter das Waffengesetz fallen (im Gegensatz zur Armbrust kann die Muskelenergie nicht durch mechanische Vorrichtungen gespeichert werden).